Lizenzvereinbarung zur Veranstaltung von Discgolf Turnieren in Deutschland
Vorbemerkungen
Eine Lizenzvereinbarung zwischen der DGA im DFV und Veranstaltern von Discgolf-Turnieren in Deutschland wird erforderlich, wenn der Veranstalter kein Mitgliedsverein des DFV e.V. ist.
Ziel dieser Lizenzvereinbarung ist die eindeutige Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen einem Veranstalter eines Discgolf-Turniers und der Discgolf Abteilung (DGA) des Deutschen Frisbeesport-Verbandes (DFV) e.V. Der Vorstand der DGA entscheidet basierend auf dieser Lizenzvereinbarung darüber, ob Turniere einzeln, oder als Teil von Touren oder Serien im Rahmen der DGA veranstaltet werden können.
1. Allgemein
- Diese Lizenz kann an Einzelpersonen, Verbände, Vereine und Unternehmen vergeben werden.
2. Zu erbringende Leistung des Veranstalters
- Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung muss der DGA vor Abschluss der Lizenzvereinbarung eine schriftliche Genehmigung des Geländeeigentümers, oder seines Vertretungsberechtigten auf Verlangen vorgelegt werden. Das Vorhandensein einer entsprechenden Genehmigung ist bei Antragstellung zu bestätigen.
- Vor Abschluss der Lizenzvereinbarung muss der DGA eine Veranstalterhaftpflichtversicherung auf Verlangen vorgelegt werden. Das Vorhandensein einer entsprechenden Genehmigung ist bei Antragstellung zu bestätigen.
- Die Bundesspielordnung ist bei Turnieren innerhalb des Turnierbetriebs der DGA einzuhalten. Bei Turnieren, die ausschließlich bei der PDGA gelistet sind, sind die Bestimmungen des PDGA-Turnierhandbuchs einzuhalten.
- Der Veranstalter muss das jeweilige Turnier über die Turnierplattform der DGA „turniere.discgolf.de“ abwickeln.
- Der Veranstalter ist für die finanzielle Abwicklung des jeweiligen Turniers verantwortlich.
- Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass alle lokalen Regeln und Gesetze eingehalten werden.
- Der Veranstalter muss die DGA über besondere Zwischenfälle, oder außergewöhnliche Vorfälle im Rahmen eines Turniers spätestens 2 Tagen nach Turnierende per E-Mail an Abteilungsleiter@discgolf.de informieren.
3. Zu erbringende Leistungen der DGA
- Die DGA unterstützt das Sanktionieren des jeweiligen Turniers bei der PDGA.
- Die DGA unterstützt den Veranstalter bei der Nutzung der Turnierplattform turniere.discgolf.de
- Das jeweilige Turnier kann über die Turnierplattform in das D-Rating aufgenommen werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag an gt-kontakt@discgolf.de zu stellen. Ferner sind die Regeln des D-Rating zum Zeitpunkt der Veranstaltung einzuhalten. https://www.discgolf.de/d-rating/
- Das jeweilige Turnier wird im Deutschen Turnierkalender der DGA aufgelistet.
- Die DGA stellt einen Copy/Paste-Export für die PDGA-Meldung des jeweiligen Turniers zur Verfügung.
4. Erteilung der Lizenz
Über die Erteilung einer Lizenz zur Veranstaltung eines Turniers oder einer Serie, sowie die Aufnahme von Turnieren in Touren oder Serien der DGA, entscheidet der Abteilungsvorstand jeweils im Einzelfall. Der Lizenznehmer wird schriftlich über die Entscheidung informiert.
5. Gültigkeitsdauer
Die Lizenz ist gültig, sobald diese schriftlich durch die DGA erteilt und die anfallende Gebühr auf dem Konto der DGA eingegangen ist. Die Lizenz ist gültig, für die angegebene Dauer des jeweiligen Turniers, bzw. der Turnierserie. Maximal jedoch für ein Jahr ab Abschluss der Lizenzvereinbarung.
6. Gebühren
- Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz beträgt 50€ pro Turnier, bzw. einmalig 100€ für eine Turnierserie.
- Für die Abwicklung von Turnieren entstehen weitere Gebühren. Diese werden beim Anlegen eines Turniers auf turniere.discgolf.de angezeigt, sind zu akzeptieren und werden mit Rechnungslegung nach Turnierabschluss fällig.
7. Haftungsausschluss
Sollte der Veranstalter von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Veranstalter den Deutschen Frisbeesport-Verband e.V. ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vollumfänglich frei. Dies beinhaltet auch ggf. notwendige Gerichts- und Anwaltskosten.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.