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Kleine Regelkunde – Teil 6

5.4.2011 | Michl Priester. Die sechste Ausgabe wirft einen Blick in das Turnierhandbuch, welches sich mit Fragen zum Ablauf eines Discgolf Turniers, sowie mit den Rechten und Pflichten von Veranstaltern und Spielern beschäftigt.

Nicht nur die im ersten Teil präsentierte “Höflichkeit” definiert das von Turnierteilnehmern geforderte Verhalten gegenüber Mitspielern, Veranstaltern, Publikum und Passanten, sondern auch folgender Abschnitt im Turnierhandbuch beschäftigt sich mit dem Thema, bzw. den aus Fehlverhalten resultierenden Sanktionen.

3.3 Fehlverhalten von Spielern

A. Die PDGA verfolgt eine strikte Linie in Bezug auf angemessenes Verhalten und angemessene Äußerungen gegenüber den Medien. Jedes als unprofessionell erachtete Verhalten unterliegt der Disqualifikation durch den Turnierdirektor und kann zudem weiteren disziplinarischen Maßnahmen von Seiten der PDGA unterworfen werden.

B. Von Spielern wird erwartet, sich während der Teilnahme an einer PDGAVeranstaltung in professioneller und sportlich fairer Weise zu verhalten. Handlungen, die solches Verhalten verletzten, sind nicht beschränkt auf, schließen aber ein:

(1) Die wiederholte und offen gezeigte Verwendung von anstößigen oder beleidigenden Äußerungen.

(2) Das Werfen von Gegenständen aus Wut (mit Ausnahme von Scheiben im Wettkampf).

(3) Offen gezeigtes rüpelhaftes Verhalten gegenüber einem Anwesenden.

(4) Absichtliche und offen gezeigte Zerstörung, Missbrauch und Vandalismus in Bezug auf Eigentum, sowie pflanzliches und tierisches Leben.

(5) Betrügen, d.h. der mutwillige Versuch, die Spielregeln zu umgehen.

(6) Körperliche Angriffe oder Drohverhalten gegenüber einem Anwesenden

(7) Aktivitäten, die Bundes-, Landes- oder lokale Gesetze oder Vorschriften, Parkoder Kursbestimmungen verletzen. Es liegt im Ermessen des Direktors, den Spieler gemäß der Schwere seines Verstoßes zu disqualifizieren. Falls angemessen kann der Direktor auch eine offizielle Verwarnung als Vorstufe zur Disqualifikation aussprechen.

(8) Das Mitführen von Substanzen, die nach Bundes-, Landes oder lokalen Gesetzen nicht erlaubt sind.

(9) Der exzessive Konsum von Alkohol auf dem Turniergelände.

(10) Das Mitführen von Alkohol von dem Zeitpunkt an, zu dem der Wettkampf beginnt, bis zu dem, an dem die Scorekarte des Spielers abgegeben wurde. Solches Mitführen hat bei von der PDGA anerkannten B- oder höherklassigen Turnieren die unmittelbare Disqualifikation zur Folge. Lediglich bei C- oder niederklassigen PDGATurnieren liegt es im Ermessen des Turnierdirektors, dem Spieler statt einer Disqualifikation eine Verwarnung auszusprechen. Sollte einem Spieler bei einem Turnier bereits eine Verwarnung wegen des Mitführens von Alkohol ausgesprochen worden sein, hat jede weitere Verletzung während desselben Turniers unmittelbar die Disqualifikation zur Folge.

(11) Die offen gezeigte Unterlassung oder Weigerung, während eines Wettkampfs die Disc Golf-Regeln durchzusetzen.

(12) Das Unterlassen der oder die Weigerung zur Mitarbeit mit einem Official bzw. die Behinderung eines Officials bei der Untersuchung des eigenen Verhalten oder des Verhaltens anderer Teilnehmer.

(13) Der bewusste Versuch, das eigene Player Rating durch vorsätzlich schlechtes Spiel oder Spielabbruch zu manipulieren.

C. Ein Turnierdirektor hat jede Disqualifikation so schnell wie möglich der PDGA zu melden.

D. Disqualifizierte Spieler verlieren jeden Anspruch auf Preisgeld oder Sachpreise und erhalten keine Rückerstattung ihrer Startgelder.

E. Spieler, die sich eines Fehlverhaltens schuldig machen, können zusätzlich disziplinarisch bestraft werden. Weitere Informationen zum disziplinarischen Verfahren finden sich auf www.pdga.com/discipline.